Satzung

S A T Z U N G

des Kleingartenvereins „S ü d h a n g“ e. V. Zwickau

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Südhang“ e. V. Zwickau (nachfolgend mit Verein bezeichnet).
Die Postanschrift ist die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau. Er ist Rechtsnachfolger der 1965 gegründeten gleichnamigen Sparte des Verbandes der Kleingärtner,
Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) und ist unter der Nr. 172 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e. V.

(4) Der Gerichtsstand ist Zwickau.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Kleingartenverein „Südhang e.V.“ ist eine Vereinigung auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) der
Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch – gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung durch nichtgewerbsmäßige, der persönlichen aktiven Erholung und sinnvollen Freizeitbetätigung sowie der Erhaltung des öffentlichen
Grüns dienenden gärtnerischen Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient der Erhaltung und weiteren Ausgestaltung
der Kleingartenanlage entsprechend den im Zwischenpachtvertrag mit dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau- Stadt e. V. getroffene Festlegungen.

(3) Der Verein schließt im Auftrag des zuständigen Verbandes grundsätzlich mit seinen Mitgliedern Unterpachtverträge ab und fördert durch Fachberatung
und praktische Unterweisung im Obst- und Gartenbau eine sinnvolle, ökologisch orientierte Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz der natürlichen
Umwelt. Der Verein bestimmt die Art und Weise sowie den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Pflege der Gemeinschaftsanlagen durch Abschluss von Pflegeverträgen
und die Festsetzung von Arbeitseinsätzen.
Der Verein sichert die öffentliche Zugänglichkeit der Anlage für die Naherholung der Bürger.

(4) Die Tätigkeit im Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, selbstlos, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder oder für bestimmte Tätigkeiten berufene Mitglieder sind keine Vergütungen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, wenn sie die Ziele und die Satzung des Vereins sowie seine Ordnungen anerkennen.
Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied sind die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die eine eigene Parzelle in der Anlage bewirtschaften.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die keine Parzelle bewirtschaften sowie Ehe- und Lebenspartner von aktiven Mitgliedern.

(4) Mitglieder, die sich um das Kleingartenwesen und die Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Aufnahmeantrag). Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer
Ablehnung ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Bei Widerspruch des Aufnahmekandidaten ent-scheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Aufnahme und Ablehnung
informiert der Vorstand einmal jährlich die Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie durch die unterschriftliche
Anerkennung und Aushändigung des Pachtvertrages, der Satzung und der dazugehörigen Ordnungen begründet.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

(1) Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen;

(2) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

(3) die Organe des Vereins zu wählen und selbst als Mitglied dieser Organe gewählt zu werden.

Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben keine Pflichtstunden zu leisten.

(4) Ehrenmitglieder sind von den Pflichtstunden befreit.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

(1) an Versammlungen des Vereines teilzunehmen, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen;

(2) alle in der Satzung, den Ordnungen und im Unterpachtvertrag getroffenen Festlegungen zu erfüllen, die Interessen des Vereins zu wahren und durch persönlichen Beitrag die Arbeitsfähigkeit des Vereins zu sichern;

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die für deren Erfüllung ge-troffenen Festlegungen des Vorstandes zu respektieren und durchzusetzen;

(4) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft und der Pacht des Gartens ergeben, bis 1. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr zu entrichten;

Die zum gleichen Termin zu bezahlenden Wasser- und Stromkosten betreffen das laufende Jahr.

Für die Nichteinhaltung der festgelegten Zahlungstermine bei der Jahresrechnung sind für den entstandenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand Gebühren zu zahlen. Die Höhe der Gebühren wird durch die Mitglieder-versammlung beschlossen.

Ab dem Jahre 2013 werden folgende Gebühren erhoben:

10 Tage nach Zahlungsziel 20 %

20 Tage nach Zahlungsziel 35 %

30 Tage nach Zahlungsziel 50 %

jeweils vom Gesamtrechnungsbetrag.

(5) für nichterbrachte Gemeinschaftsarbeit die von der Mitgliederversamm-lung beschlossene finanzielle Abgeltung zu erbringen;

(6) den gepachteten Kleingarten entsprechend dieser Satzung und ihrer Ord-nungen auf der Grundlage des BKleingG zu bewirtschaften, Kontrollen zur Einhaltung dieser Vorgaben durch Zugang zur Parzelle durch den Vorstand oder von ihm benannten Beauftragten zu gestatten. Der dazu ungehinderte Zugang zur Parzelle ist zu gewährleisten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1) durch den Tod;

(2) durch freiwilligen Austritt. Dieser muss spätestens am 30. September zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand entscheidet über erforderlichenfalls notwendige gegenseitige Vereinbarungen zur Austrittsabwick-lung. Die Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages kann zum gleichen Zeitpunkt erfolgen, wobei die Beendigungstermine unterschiedlich sind.

(3) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung und ihren Ord-nungen verstößt, mit den finanziellen Verpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonsti-ges Vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt.

Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu fassenden Beschluss, der dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekannt zu geben ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannt gegebene Adresse nachweislich versandt worden ist.

Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mit-gliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung behält es seine Rechte und Pflichten. 6

Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz (3) ist der Verein zur Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages mit dem früheren Mitglied berechtigt.

Die Kündigung ist erforderlichenfalls an eine gegenseitige Vereinbarung zur Abwicklung gebunden.

Alle über das BKleingG hinausgehenden Fragen werden durch das BGB geregelt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Die Mit-gliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder Wahlversammlung möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlage mindestens vier Wochen vor dem Termin bekannt gegeben. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder deren Einberufung schriftlich unter Angabe der Thematik beim Vorstand beantragt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung konkret auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist in der Regel alle drei Jahre als Wahlversammlung durchzuführen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von einem berufenen Versammlungsleiter geleitet.

 

§ 9 Die Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

(1) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Buchprüfungskommission und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;

(2) Wenn erforderlich, Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des

Vorstandes und der Buchprüfer

(3) Wenn erforderlich, Festsetzung des Zahlungstermins, die Höhe der Beiträge, der Gebühren und der erforderlichen Umlagen, die Zahl der zu leistenden Pflichtstunden und sonstiger Leistungen, die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit;

(4) Beschlussfassung

– über eingegangene Anträge und aufgestellte Beschlussvorlagen

– über den Haushaltplan für das laufende Geschäftsjahr

– über die Satzung und die Ordnungen des Vereins und alle hierzu erforderlichen Änderungen und Ergänzungen

– über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und ihren Vergünstigungen

– endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Paragraph 6 (3).

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Mehrheitsbe-schluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Satzungsände-rung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmberechtigt sind nur die aktiven Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden muss geheim abgestimmt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seinen Ausschluss zum Inhalt hat.

(7) Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Neinstimmen sowie Stimmenthaltungen festzuhalten.

(8) Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegen die Durchführung der Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes und der Buchprüfer. Als Kandidaten zur Wahl des Vorstandes und der Buchprüfungskommission sollten sich dazu fähige Mitglieder vorzugsweise selbst bereit erklären. Finden sich keine freiwilligen Kandidaten, können der amtierende Vorstand und jedes Mitglied Kandidaten vor-schlagen.

(9) Die Kandidaten müssen vor der Wahl ihr Einverständnis mit der Kandidatur erklären. Der/die Gewählte muss die Annahme der Wahl erklären.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– Vorsitzenden,

– stellvertretenden Vorsitzenden,

– Schatzmeister

Diese vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und au-ßergerichtlich) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt. Für den Schatzmeister gilt außerdem § 11 der Satzung.

(1) Der Vorstand wird ergänzt durch einen Schriftführer und kann bis auf fünf Personen erweitert werden.

(2) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(3) Vom Vorstand eingesetzte Fach- und Hilfskräfte sind dem Vorstand ge-genüber verantwortlich und haben ihm Rechenschaft zu legen. Diese Kräfte können in ihrer Tätigkeit die zu leistenden Pflichtstunden ange-rechnet bekommen. Sie können auch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden, welche durch die nächstfolgende Mitgliederver-sammlung bestätigt werden müssen. Bei unter drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern ist die Ergänzungswahl erforderlich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die termingemäße Durchführung von Versammlungen und die rechtzeitige Einladung der Mitglieder.

(6) Der Vorstand bereitet Beschlüsse, Konzepte und Gestaltungsrichtlinien der Anlage vor, um diese von den Mitgliedern beschließen zu lassen.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er Hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein

(5) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie.

(8) Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pau-schalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hier-von unberührt.

(10) Der Vorstand ist berechtigt bei verdienten Mitgliedern Ehrungen und Auszeichnungen vorzunehmen.

(10) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über alle Fragen seiner Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

(11) Vorstandsmitglieder sind von den Pflichtstunden befreit.

 

§ 11 Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Vorschriften des Landesverbandes geführt.

(2) Der Schatzmeister im Vorstand verwaltet die Kasse, das Bankkonto und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Im Innenverhältnis wird folgendes bestimmt: Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.

(3) Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus

– Beiträgen, Umlagen und Gebühren der Mitglieder

– Zuwendungen und Spenden für gemeinnützige Zwecke

(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs, außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des vierfachen des Mitgliedsbeitrages pro Garten betragen.

 

§ 12 Kassen- und Buchprüfung

(1) Durch die Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Buchprüfer gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Neuwahl erfolgt im Turnus der Vorstandswahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Finanzwirtschaft, der Kassen-, Beleg- und Kontoführung vorzunehmen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kassen-, Beleg- und Kontenführung sowie der statutgemäßen Verwendung der Mittel durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich niederzulegen, von der Buchprüfungskommission zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Buchprüfer in der Mitgliederver-sammlungen vorzutragen. Der Prüfbericht ist die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Den entsprechenden Antrag haben die Buchprüfer in der Mitgliederversammlung zu stellen.

(4) Der Vorstand ist der Buchprüfungskommission gegenüber verpflichtet, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Buchprüfer haben kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Sie haben aber das Recht, Hinweise und Empfehlungen zu geben.

(5) Die Mitglieder der Buchprüfungskommission unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand. Sie sind von den Pflichtstunden befreit.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer dazu einberufe-nen Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e. V. ist vorher zu hören.

(2) Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wo-chen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheiden kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e. V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Die Liquidation erfolgt durch die in § 10 genannten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Nach ihr kann vereinsintern ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung verfahren werden.

(2) Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

(3) Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.

(4) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Re-gistergericht zur Wahrung der Eintragsfähigkeit oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.

Diese Satzung mit den Änderungen im § 5 Abs. 4 und § 10 Abs.1 wurde in der Jahreshauptversammlung des Kleingartenvereins „Südhang e. V.“ Zwickau am 07. April 2013 beschlossen und danach 2013 in das Vereinsregister der Stadt Zwickau eingetragen

Zwickau 07.04.2013

Der Vorstand

 

 

 

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